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AGB

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

der Firma SEIKO Flowcontrol GesmbH.

 

1. Umfang und Gültigkeit Diese AGB der Firma SEIKO Flowcontrol GesmbH. (nachfolgend SEIKO genannt) gelten für sämtliche Vereinbarungen, die SEIKO abschließt. Sie gelten auch für zukünftige Vereinbarungen, selbst wenn nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen, dem Ver-tragspartner durch Vorgeschäfte jedoch bekannt sind. Abweichungen von diesen AGB bedürfen zu Ihrer Gültigkeit einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch SEIKO. Die vom Vertragspartner benutzten AGB gelten nicht.

2. Angebote SEIKO ist an Angebote 3 Monate ab Anbotsdatum, vorbehaltlich marktüblicher Preisänderungen, gebunden.

3. Auftragsbestätigungen An SEIKO erteilte Bestellungen / Aufträge werden für SEIKO auf Grund und nach Maßgabe der schriftlichen Auftragsbestätigung verbindlich, die SEIKO dem Vertragspartner übermittelt. Die Auftragsbestätigung enthält alle wichtigen Vertragspunkte. Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung / Auftrag ab, so gilt im Zweifel das in der Auftragsbestätigung Gesagte.

3. Preise Alle Preise verstehen sich in EURO, ab Werk/Lager, exclusive Verpackung, ohne Umsatzsteuer. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich verrechnet. Nachträgliche Änderungen des Auf-trages ziehen Preisänderungen nach sich.

4. Zahlungsbedingungen Rechnungen von SEIKO sind zahlbar binnen 30 Tagen ab Rechnungsdatum, ohne weiteren Abzug. Insoweit von SEIKO Akonti einverlangt oder Teilrechnung gestellt werden, sind diese sofort zur Zahlung fällig. Zahlungen erfolgen bar oder mit Über-weisung spesenfrei für SEIKO auf das auf der Rechnung ange-gebene Konto. Wechsel und Schecks wirken, auch wenn sie von SEIKO angenommen werden, erst mit Einlösung und Gutschrift auf dem Konto von SEIKO, schuldbefreiend. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Ge-währleistungs- oder sonstigen Gegenansprüchen zurückzuhal-ten. Aufrechnungen sind ausgeschlossen.

5. Verzug Ist der Vertragspartner mit einer Zahlung oder sonstigen Leistung in Verzug, so gelten Verzugszinsen von 15 % p.a. als vereinbart. Weiters kann SEIKO wahlweise

a) die Erfüllung ihrer eigenen Verpflichtung bis zur Bewirkung der rückstehenden Zahlung oder sonstige Leistung aufschieben.

b) eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen.

c) den ganzen Kaufpreis fällig stellen, oder

d) unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist den Rück-tritt vom Vertrag erklären

5. Lieferbedingungen Lieferung und Versand erfolgt grundsätzlich freibleibend nach der von SEIKO gewählten Versandwart auf Rechnung und Ge-fahr des Käufers ab Werk. Vereinbarte Lieferfristen laufen ab Datum der Auftragsbestätigung oder im Falle von Differenzen über die Art der Ausführung mit dem Zeitpunkt der endgültigen einverständlichen Klärung. SEIKO haftet nicht für Verzögerun-gen, welche durch unvorhergesehene Vorgänge bei der Fabrika-tion, bei der Beförderung, insbesondere bei Störung bzw. Verzug des Zulieferanten oder aber durch höhere Gewalt eintreten. Derartige Umstände berechtigen SEIKO bei längerer Dauer, einseitig vom Vertrag zurückzutreten, ohne daß dem Vertrags-partner aus diesem Grunde irgend ein Schadenersatzanspruch gegen SEIKO zusteht.

6. Produkthaftung Das Produkt bietet nur jene Sicherheit, welche aufgrund von Zulassungsvorschriften, Betriebsanleitungen, den Vorschriften SEIKO über die Behandlung des Produktes - insbesondere im Hinblick auf die vorgeschriebene Überprüfung durch TÜV - und sonstigen Hinweisen erwartet werden kann. Soweit gesetzlich zulässig sind die Ersatzpflichten SEIKO für aus dem Produkthaftungsgesetz resultierende Sachschäden, die der Vertragspartner als Unternehmer erleidet und Produkthaf-tungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen weitergeleitet werden können, ausgeschlossen. Der Vertragspartner verzichtet ausdrücklich auf die Geltendmachung von Ersatzansprüchen aus Sachschäden, die er im Rahmen seines Unternehmens erleidet (§ 9 Produkthaftungsgesetz), und verpflichtet sich, für den Fall der Weiterveräußerung diesen Verzicht an den Nächsterwerber zu überbinden, und diesen in gleicher Weise zur Weiterüberbin-dung zu verpflichten. Für den Fall, daß eine solche Überbindung ausbleiben sollte, verpflichtet sich der Käufer, SEIKO hinsichtlich aller, diese aus der Produkthaftung gegenüber Unternehmen treffenden und das Produkt betreffenden Ersatzansprüche vollständig schad- und klaglos zu halten, sowie zum Ersatz aller Kosten, die SEIKO daraus entstehen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, SEIKO über allfällige Ans-prüche vom Geschädigten unverzüglich und detailliert in Kenn-tnis zu setzen. Im Falle der Weiterveräußerung des Produktes ist der Käufer verpflichtet, die Verpflichtung zur Mitteilung über Ansprüche von Geschädigten an seinen Abnehmer zu überbin-den und diesen wiederum in gleicher Weise zur Weiterverbin-dung zu verpflichten. Sollte der Vertragspartner Kenntnis von Fehlern des Produktes im Sinne des Produkthaftungsgesetzes erhalten, ist er zur unver-züglichen Meldung dieses Fehlers an SEIKO unter Angabe von näheren Fakten über seinen Erwerb des Produktes bei SEIKO (Datum, Lieferschein, Rechnungsnummer usw.) verpflichtet. Im Falle der Weiterveräußerung des Produktes ist der Vertragspart-ner verpflichtet, die Verpflichtung zur unverzüglichen Fehlermel-dung an seinen Käufer zu überbinden und diesen wiederum in gleicher Weise zur Weiterüberbindung zu verpflichten. SEIKO erklärt ausdrücklich den Ausschluß der Schutzwirkung zugunsten Dritter. Sollte der Vertragspartner im Rahmen der Produkthaftung zur Haftung herangezogen werden, verzichtet er gegenüber SEIKO ausdrücklich auf Regreß. Eine Haftung für Folgeschäden ist in jedem Falle ausgeschlossen.

7. Gewährleistung Der Vertragspartner ist verpflichtet, unverzüglich nach Erhalt und vor der Infunktionsnahme des Produktes einen schriftlich doku-mentierten Probelauf durchzuführen. Auftretende Mängel sind binnen 1 Woche nach Erhalt der Ware unter Beilegung der Dokumentation bei sonstigem Rechtsverlust zu rügen. SEIKO behebt gewährleistungspflichtige Mängel nach eigenem Ermessen entweder durch Nachbesserung oder durch Neuliefe-rung. Der Gewährleistungsanspruch erlischt, wenn Reparaturen oder Änderungen von Dritten vorgenommen werden. Beanstandungen der Stückzahl von Produkten sind unverzüglich nach Lieferungsempfang bei sonstigem Rechtsverlust zu rügen. SEIKO übernimmt die Kosten für die ordnungsgemäße Instand-setzung des reklamierten Produktes, nicht jedoch Nebenkosten wie Reinigung oder Montage von diversem Inventar udgl.

8. Eigentumsvorbehalt Sämtliche von SEIKO gelieferten Waren bleiben ungeachtet des Gefahrenüberganges bis zur vollständigen Bezahlung aller be-reits entstandenen und künftig entstehenden Forderungen aus Lieferungen im Eigentum von SEIKO, und haftet der Vertrags-partner wie ein treuhändiger Verwahrer. Der Vertragspartner ist jedoch berechtigt, solange er nicht in Zahlungsverzug geraten ist, die unter Vorbehalt gelieferte Ware in seinem ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung gegen Dritte zustehenden Forderungen in Höhe des zwischen dem Vertragspartner und SEIKO vereinbarten jeweiligen Fakturenwer-tes an SEIKO ab. Auch im Falle der Verbindung und Verarbei-tung der gelieferten Waren tritt die entstehende Forderung an die Stelle der Waren und wird im voraus zur Sicherung der Forde-rungen in Höhe des jeweiligen vereinbarten Fakturenwertes abgetreten. Anderweitige Abtretungen sind unzulässig. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Vertragspartner, so-lange er nicht in Zahlungsverzug geraten ist, berechtigt. Der Vertragspartner ist verpflichtet den vereinbarten Eigentums-vorbehalt dem Nächsterwerber schriftlich bekanntzugeben. Die durch die Geltendmachung der SEIKO zustehenden Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt entstandenen Kosten gehen zu Lasten des Vertragspartners.

9. Geltendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung und sämtliche Verpflich-tungen des Vertragspartners, sowie Gerichtsstand ist A- 2000 Stockerau. Es gilt österreichisches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf ist gemäß Artikel 6 dieses Überein-kommens ausgeschlossen.

Revision Stand 2003